Ordensregel

Jede Ordensgemeinschaft besitzt eine Regel als Richtschnur, an der sich deren Mitglieder orientieren. Konstitutionen sind Ergänzungen zu Ordensregeln, die im Lauf der Zeit aus unterschiedlichen Gründen verfasst wurden.

Die Schwestern des Konvents der Elisabethinen in Graz leben in klösterlicher Gemeinschaft als "Terziaren des hl. Vaters Franziskus von Assisi ". Bis 1927 lebten sie nach der von Papst Leo X. 1521 erlassenen Regel für die in Gemeinschaft lebenden männlichen und weiblichen Terziaren. Papst Pius XI. ließ diese Regel 1927 den veränderten Zeitverhältnissen sowie dem 1917 in Kraft getretenen Kirchenrechtsbuch anpassen. Die Regel Pius´ XI. umfasst 8 Kapiteln mit 25 Paragraphen. Darin sind Anweisungen zum religiösen Leben, zum Noviziat und zur Profess ebenso enthalten wie Themen der Gottes- und Nächstenliebe, des Gebets und Fastens. Weiters ist die Sorge für ihre erkrankten Brüder und Schwestern, die Arbeit sowie der Verpflichtungscharakter der Regel niedergeschrieben.

Im Auftrag des Generalsekretariats des Franziskanerordens wurde ein Aggregationsdiplom, datiert vom 21. September 1933, dem Grazer Elisabethinenkonvent aus Rom übersandt. Durch diese Aggregation erfolgte die immerwährende Angliederung des Konvents an den Franziskanerorden. 1969 faßte man seitens des Grazer Konvents den Beschluß, nach neuerstellten eigenen Konstitutionen  zu leben. Diese wurden sodann dem im Codex Juris Canonici (Kirchenrecht) von 1983 angepaßt und schließlich am 28. August 1985 von der Kongregation für die Religiosen und Säkularinstitute in Rom approbiert. Die Konstitutionen hat die Generaloberin der Kongregation der Schwestern von der hl. Elisabeth in Graz, Mutter Maria Consolata Maderbacher, dem hl. Stuhl zur Approbation vorgelegt; diese sind erneuert worden gemäß den Normen des Apostolischen Schreibens "Ecclesiae Sanctae", das zur Durchführung des Dekretes "Perfectae Caritatis" des II. Vatikanischen Konzils erlassen wurde.

Im dem Dekret wird sodann hingewiesen, dass die Schwestern des Grazer Elisabethinenkonventes "ihren Ursprung vom Institut des Dritten Ordens des hl. Franziskus von Assisi" herleiten, "welches durch die Bemühungen der Apollonia Radermecher und ihrer beiden Gefährtinnen im Jahre 1626 in Aachen entstanden ist. In den Grazer Konvent kamen sie im Jahre 1690 aus Düren. Nach dem Beispiel ihrer Patronin, der hl. Elisabeth von Thüringen, die aus Liebe zu Gott den Armen und Kranken ihre eifrig Sorge widmete, haben es auch die Schwestern des Grazer Institutes sich zum Ziel gesetzt, diesen Dienst der Nächstenliebe  in ihrem Krankenhaus besonders durch Krankenpflege auszuüben."

Die Gemeinschaft der Elisabethinen in Graz ist - laut Artikel 4 der neuen Konstitutionen - ein Institut päpstlichen Rechts . Die Schwestern wissen sich zu einem Leben nach dem Evangelium  gemäß der Regel des klösterlichen Dritten Ordens vom hl. Franz von Assisi sowie der Konstitutionen der eigenen Gemeinschaft verpflichtet. In Ordenprofeß, einer in der Taufe wurzelnden Weihe, verpflichten sich die in der Gemeinschaft der Elisabethinen Aufnahme begehrenden Frauen durch Gelübde  zu einem Leben nach der evangelischen Räten.

  • Durch das Gelübde der ehelosen Keuschheit  um des Reiches Gottes Willen sucht die Ordensfrau ihr Leben ungeteilten Herzens Gott allein hinzugeben.
  • Durch das Gelübde der Armut  verpflichtet sie sich zu einer einfachen Lebensform und verzichtet auf das Recht, über zeitliche Dinge frei zu verfügen.
  • Durch das Gelübde des Gehorsams  verpflichtet sich die Schwester, den Anordnungen der jeweiligen Oberin gemäß den Konstitutionen zu folgen.

Abzulegen sind die Gelübde vor der Generaloberin, von welcher dieser auch anzunehmen sind.

Als vorrangige Tätigkeit  der Schwestern der hl. Elisabeth wird auch in den neuen Konstitutionen die Krankenpflege  hervorgehoben, zu welchem Zweck diese Gemeinschaften auch gegründet worden seien. Nach dem Vorbild ihrer großen Patronin, der hl. Elisabeth von Thüringen, die sich aus Liebe zu Gott der Armen und Kranken annahm und für sie sorgte, wollen auch die Elisabethinen des Grazer Konvents ihre Kräfte in den Dienst der Nächstenliebe stellen und in ihrem Krankenhaus in uneigennütziger Liebe die Kranken pflegen.

Den Mittelpunkt des Lebens und der Gemeinschaft bei den Elisabethinen bildet die tägliche Eucharistiefeier , an welcher möglichst alle Schwestern teilnehmen. Für gewöhnlich in Gemeinschaft ist auch das Stundengebet , in besondere Weise die Laudes als Morgen- sowie die Vesper als Abendgebet, zu verrichten, welches auch der hl. Franziskus zum Lobpreis des Schöpfers gern gemeinsam mit seinen Brüdern gesungen hat.

Neben diesen festgelegten Gottesdienstzeiten für den gesamten Konvent werden den einzelnen Schwestern auch freie Zeiten des persönlichen Gebetes  und verschiedener geistlicher Übungen eingeräumt. Als Gemeinschaft sind die Elisabethinen aufeinander ausgerichtet und miteinander verbunden durch die gemeinsame Berufung zum Ordensleben, durch die Profeß der gleichen Regel und durch die gleiche Lebensweise. Andererseits aber wissen sich die Schwestern auch auf die Menschen außerhalb ihrer Gemeinschaft hingeordnet, so dass sie nicht nur für sich selbst leben, sondern allen zu dienen verpflichtet sind.

Als Genossenschaft des regulierten Dritten Ordens fühlt man sich außerdem der franziskanischen Familie eng verbunden; zusammen mit den Brüdern und Schwestern der drei franziskanischen Orden wollen die Elisabethinen ein lebendiges Ganzes in einer von geschwisterlicher Liebe, von Ehrlichkeit und friedensbereitem Geiste durchdrungenen Gemeinschaft bilden. Die Autorität und Leitung  der selbständigen Grazer Klostergemeinschaft liegt gemäß den Konstitutionen, den Beschlüssen des Generalkapitels sowie nach den Bestimmungen des Kirchenrechtes in den Händen der Generaloberin mit ihren Rätinnen .

Bei der Wahl der Generaloberin , welche seit mindestens sechs Jahren die ewige Profeß abgelegt haben muss, führt in der Ordensgemeinschaft der Grazer Elisabethinen der Diözesanbischof oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Die gewählte Oberin vertritt die Ordensgemeinschaft gegenüber den öffentlichen und kirchlichen Behörden; andererseits trägt sie im eigenen Haus Sorge für die Erhaltung des Geistes der Einheit und Liebe in der Gemeinschaft und überwacht die Beobachtung der Regel und der hauseigenen Konstitutionen.

Unter dem Vorsitz der neugewählten Generaloberin findet in einer folgenden Sitzung die Wahl der Vikarin  und der übrigen Rätinnen  statt; die vier Generalrätinnen bilden gemeinsam mit der Generaloberin die Generalleitung. Die Generalvikarin, deren Amtszeit  wie die der Oberin und der Rätinnen ebenfalls sechs Jahre  beträgt, ist die erste Rätin. In der Anfangszeit dieser Gemeinschaft in Graz wurde die Vikarin auch "Unter-Mutter" genannt; sie vertritt u.a. die an der Ausübung der Leitung verhinderte Oberin und hat bei Freiwerden des obrigkeitlichen Amtes so bald als möglich das Generalkapitel einzuberufen. Den neuen Statuten gemäß sind auch die Schwestern mit zeitlicher Profeß wahlberechtigt; wählbar hingegen sind fernerhin nur die Schwestern mit ewiger Profeß. Die Schwestern allerdings, denen ein Leitungsamt in der Gemeinschaft anvertraut wurde, sollen in der Erfüllung dieses auf den Willen Gottes achten und ihre Autorität dienend einsetzen. Schließlich tragen alle Schwestern, Oberinnen und Untergebene, gemeinsam, jeweils in ihrem Aufgabenbereich, die Verantwortung für die ganze Gemeinschaft.


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